20140711 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

(WKr) Der Gesetzgeber hat die steuerliche Vergünstigung von Aufwendungen im Rahmen von Haushaltsnahen Dienstleistungen in Privathaushalten im § 35a EStG geregelt.

Danach ergeben sich folgende Möglichkeiten einen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen:

1.    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse § 35a Abs. 1 EStG

Für die Beschäftigung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Mini-Jobs in einem Privathaushalt 20 % der Aufwendungen – maximal 510 €

2.    Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen / Pflege- und Betreuungsleistungen § 35a EStG Abs. 2 EStG

  • Für die Beschäftigung eines fest angestellten Mitarbeiters (sozialversicherungspflichtig)
  • Für Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung oder Haus durch einen Dienstleister im Rahmen der allgemeinen Haushaltsnahen Dienstleistungen
  • Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen

20 % der Aufwendungen – maximal 4.000 €

3.    Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung oder Haus § 35a Abs. 3 EStG

Für Renovierungs- Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen 20% der Aufwendungen – maximal 1.200 €

Zu 1.    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Mini-Job) ist anzuerkennen, wenn neben den Voraussetzungen der haushaltsnahen Tätigkeit auch das Haushaltsscheckverfahren durchgeführt wird.

Zu 2.    Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen / Pflege- und Betreuungsleistungen

Hierunter fallen folgende Kosten:
Wohnungsreinigung, Fensterreinigung, Kochen, Gartenarbeiten (Rasenmähen, Heckenschneiden), privat veranlasste Umzugskosten (z.B. Kosten Möbelwagen), Pflege- und Betreuungsleistungen.

Zu 3. Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung oder Haus

Diese Vergünstigung wird nicht nur Hauseigentümern sondern auch Mietern gewährt, wenn sie Auftraggeber der Handwerkerleistung sind.
Die Steuervergünstigung wird für folgende Handwerkerleistungen gewährt:
Schönheitsreparaturen, z.B. Streichen und Tapezieren von Innenwänden, Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern,
Ausbesserungsarbeiten jeder Art, Erneuerung von Bodenbelägen, Erneuerung der Heizungsanlage, Modernisierung eines Badezimmers, Austausch von Fenstern und Türen, Streichen der Hausfassade sowie Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Grundstück usw.
Die Steuervergünstigung beläuft sich auf 20 % der Arbeitskosten (Materialkosten sind nicht begünstigt), höchstens jedoch auf 1.200 €.

Nicht begünstigt sind „Gutachtertätigkeiten“, wie Mess- und Überprüfungsarbeiten (Emissionsmessung des Schornsteinfegers).

Um die Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine Rechnung über die erbrachte Leistung vorliegen
  • Der Rechnungsbetrag muss überwiesen worden sein – Kontoauszug des Kreditinstitutes
    (Barzahlungen werden nicht anerkannt)
  • Die Leistung muss in Deutschland erbracht worden sein
  • Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden

Die sich ergebenden Steuervorteile werden bei jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Steuerschuld in Abzug gebracht. Dadurch ergibt sich eine tatsächliche Steuerersparnis. Ebenfalls ist der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet und kein Steuerpflichtiger wird bevorzugt bzw. benachteiligt.

Willi Kreh – Steuerberater, 11. Juli 2014
www.kreh.de