20141014 agB III

(WKr) Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen – § 33b EStG

In diesem Paragraphen wird die Höhe der Pauschbeträge geregelt, wie hoch der jeweilige Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung ist.

Behinderten-Pauschbeträge erhalten Steuerpflichtige deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt wird.
Weiterhin erhalten Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag, wenn der Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt worden ist. Bei einer Behinderung deren Grad bei mindestens 25 aber bei weniger als 50 liegt, ist die Voraussetzung für den Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag, dass auf Grund dieser Behinderung Rente oder andere Bezüge gezahlt werden oder eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliegt.

In dieser Aufstellung entnehmen Sie den Pauschbetrag für den jeweiligen Grad der Behinderung:

Von 25 und 30         310 EUR
Von 35 und 40         430 EUR
Von 45 und 50         570 EUR
Von 55 und 60         720 EUR
Von 65 und 70         890 EUR
Von 75 und 80      1.060 EUR
Von 85 und 90      1.230 EUR
Von 95 und 100    1.420 EUR

Behinderte Menschen die hilflos oder blind sind erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 EUR.

Hilflos sind Menschen die täglich Hilfe Fremder benötigen für die Sicherung ihrer persönlichen Existenz.

Steht einem Kind der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, für das der Steuerpflichtige den Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, kann auf Antrag der Pauschbetrag auf den Steuerpflichtigen übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt.
Grundsätzlich ist der Pauschbetrag je zur Hälfte auf beide Elternteile zu verteilen, es sei denn es hat nur ein Elternteil den Anspruch auf den Kinderfreibetrag.

Pflegt ein Steuerpflichtiger einen Angehörigen der das Merkzeichen H (hilflos) oder BL (blind) im Schwerbehindertenausweis hat bzw. hat der Angehörige die Pflegestufe 3, so kann der Steuerpflichtige einen Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR im Kalenderjahr als Pflege-Pauschbetrag geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.
Teilen sich mehrere Steuerpflichtige die Pflege, so ist der Pflege-Pauschbetrag auf die Anzahl der Steuerpflichtigen zu verteilen.

Steuerliche Vergünstigungen für Behinderte

Fahrten zur Arbeitsstätte
Für die Fahrten zur Arbeitsstätte ist es Behinderten erlaubt, statt der 0,30 EUR pro Entfernungskilometer die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Grad der Behinderung auf mindestens 70 festgestellt ist oder der Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist und das Versorgungsamt eine erhebliche Gehbehinderung bescheinigt.

Damit der Behinderte sich nicht gezwungen fühlt die tatsächlichen Kosten nachzuweisen, darf er anstelle dieser auch 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer ansetzen.

Unser Tipp:
Heben Sie alle Aufwendungen die Sie für die Fahrten zur Arbeitsstätte benötigen (Benzinkosten, Reparaturen, Steuer und Versicherungsbeiträge für Ihr Kfz) auf und reichen diese mit einer Aufstellung bei dem Finanzamt zu Ihrer Einkommensteuererklärung ein.
In den meisten Fällen sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als die 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.

Fahrtkosten behinderter Menschen
Behinderte Menschen können neben den Pauschbeträgen die Fahrtkosten wie folgt berücksichtigen.

Grad der Behinderung von mindestens 80 oder Grad der Behinderung von mindestens 70 und das Merk-zeichen „G“:

Aufwendungen durch die Behinderung veranlasste Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzu-erkennen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Für die Vereinfachung kann ein Aufwand bis zu 3.000 km pro Jahr angesehen werden mit dem Ansatz von 0,30 EUR.

Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) und „H“ (hilflos):

Hier dürfen nicht nur Aufwendungen durch die Behinderung veranlasst, sondern auch Fahrten für Freizeit und Erholung als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
In der Regel wird eine Fahrleistung von 15.000 km im Jahr als angemessen anerkannt. Diese 15.000 km werden pro Jahr auch mit 0,30 EUR angesetzt.

 

Willi Kreh – Steuerberater, 14. Oktober 2014
www.kreh.de