20140429 AushilfenII

(WKr) Steuerliche Behandlung

Dauerhaft geringfügige Beschäftigungen sind generell nicht mehr steuerfrei.

Die Versteuerung kann erfolgen durch:

• Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 2 % des Aushilfslohnes
• Lohnsteuerabzug nach Vorlage einer Lohnsteuerkarte

Sozialversicherung

Für Aushilfen, die ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, muss der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 13% an die Krankenversicherung und 15 % an die Rentenversicherung abführen.
Für Aushilfen, die nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wird kein pauschaler Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhoben.

Arbeitnehmer/innen die ab 01.01.2013 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beginnen unterliegen nun grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin 15% pauschale Rentenversicherung und die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9% zahlt der Minijobber in Höhe von 3,9% als Eigenanteil. Dies ist der Fall, wenn der Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht nicht befreien lässt.

Alternativ kann sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber mitteilen, dass er die Befreiung wünscht und hierzu einen Antrag ausfüllen, indem er die Rentenversicherungsfreiheit stellt. Somit entfällt dann der Eigenanteil des Minjobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15%.
Durch die Befreiung jedoch verliert der Minijobber die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ab dem 01.01.2015 müssen alle „Alt-Minijobber“ die bis 31.12.2012 schon einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis standen und weiterhin stehen, auf die neuen gesetzlichen Regelungen ab 01.01.2013 angepasst werden.
Somit muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mitteilen, dass ab dem 01.01.2015 ALLE geringfügig Beschäftigten der Rentenversicherungspflicht unterliegen, und dass es die Option auf die Befreiung gibt.

Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt (haushaltsnahe Dienstleistungen), so gelten niedrigere Beitragssätze und ein anderes Meldeverfahren (Haushaltsscheckverfahren) bei gleichzeitiger Möglichkeit, dieses Beschäftigungsverhältnis bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd zu berücksichtigen.

Bitte rufen Sie mich umgehend an, wenn eine solche Beschäftigung bei Ihnen vorliegt, damit wir die genauen Einzelheiten besprechen können.

Aushilfskraft ohne Hauptbeschäftigung
Sollten mehrere Aushilfsbeschäftigungsverhältnisse von einer Aushilfe im gleichen Lohnabrechnungszeitraum bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen, so werden diese Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet. Übersteigen dann die Vergütungen aus den zusammengerechneten Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen 450,00 EUR (dies dürfte in aller Regel der Fall sein), so ist jedes Aushilfsbeschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Jeder Einzelfall ist nach den einzelnen Kriterien gesondert zu prüfen.

Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, unterliegen der Rentenversicherungspflicht, unabhängig davon, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in den Semesterferien ausgeübt wird. Für die Sozialversicherungsfreiheit bei Beschäftigung von Studenten und Schülern gelten weitere gesonderte Vorschriften. Insbesondere schriftliche befristete Arbeitsverträge und das Vorliegen von Studien- und Schulbescheinigungen.

Die Meldungen für die geringfügig Beschäftigen erfolgen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 45115 Essen.

Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge sind zusammen mit der pauschalen Lohnsteuer von 2 % ebenfalls an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen zu melden und zu entrichten.

Lohnsteuerpauschalierung bei Aushilfen

Für die Pauschalversteuerung gelten für 2014 folgende Prozentsätze:

1) Bei geringfügig beschäftigten Aushilfen beträgt die Lohnsteuer 2 % (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag entfällt).

2) Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen beträgt die Lohnsteuer 25 %, die Kirchensteuer 7 % (in Hessen) auf die Lohnsteuer (jeweils 3,5 % ev. und rk.) und der Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Lohnsteuer.

Wenn Sie nachweisen können (z.B. durch Kopie einer Lohnsteuerkarte), dass die einzelnen Aushilfen keiner Konfession angehören, so entfällt für die Aushilfen die Kirchensteuer.

Dies hat allerdings zur Folge, dass sich die unter Punkt 2 aufgeführte Kirchensteuer für die Aushilfsbeschäftigten, die einer Konfession angehören, dann von 7 % auf 9 % (in Hessen) erhöht.

Willi Kreh – Steuerberater, 29. April 2014
www.kreh.de.