20140602 Kleinunternehmer

(WKr) Als Kleinunternehmer wird bezeichnet, wer bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Dies ist im § 19 Umsatzsteuergesetz geregelt.

Der Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und im Ge-genzug darf er auch keine Vorsteuer aus Rechnungen von anderen Unternehmen ziehen. Er muss unterjährig keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Voraussetzung
Die Voraussetzung für die Kleinunternehmerbesteuerung ist, dass der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird.

Nicht zum Gesamtumsatz gehörend
Nicht zum Gesamtumsatz zählen u. a. Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, Umsätze als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder ähnliche heilberufliche Tätigkeiten, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrkräfte an Hochschulen und allgemeinen bildenden und berufsbildenden Schulen und an privaten Schulen, wenn diese von der zuständigen Landesbehörde eine entsprechende Bescheinigung haben. Weiterhin gehört der Verkauf von Anlagevermögen nicht zum Gesamtumsatz.

Zum Gesamtumsatz gehörend
Zum Gesamtumsatz werden aber die private Nutzungen von PKW und Telefon, sowie der Eigenverbrauch von eingekaufter Ware gerechnet.

Aufnahme der Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr
Wenn ein Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnimmt, kann man nicht auf den Vorjahresumsatz zurückgreifen. Deshalb ist hier der voraussichtliche Umsatz des laufenden Kalenderjahres auf einen Jahresumsatz hochzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind als volle Kalendermonate zu behandeln. Für die Anzahl der Monate beachten: Unternehmereigenschaft beginnt bereits mit den Vorbereitungshandlungen.

Option zur Regelbesteuerung
Wenn ein Unternehmer die Voraussetzungen des § 19 UStG erfüllt, ist er automatisch Kleinunternehmer. Er kann jedoch auf die Anwendung des § 19 UStG verzichten. Der Antrag auf die Regelbesteuerung ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Im Sprachgebrauch ist dies die Option zur Regelbesteuerung = Mehrwertsteuer. Hat der Unternehmer optiert, so ist dieser 5 Jahre an diese Erklärung gebunden. Erst nach Ablauf dieser 5 Jahre kann der Unternehmer wieder zur Kleinunternehmerregelung wechseln.

Die Entscheidung ob die Option günstiger oder ungünstiger ist, ist immer vom Einzelfall abhängig.

Umsätze überwiegend mit Unternehmer:  Regelbesteuerung (Option) günstiger

Umsätze überwiegend mit Privatpersonen: Kleinunternehmerregelung günstiger

Umsätze mit Unternehmer und Privatpersonen: individuell zu betrachten

Willi Kreh – Steuerberater, 2. Juni 2014
www.kreh.de