20150112 EUER

(WKr) Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine Gegenüberstellung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Die Rechtsgrundlage findet man im § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Folgende Unternehmen sind berechtigt eine EÜR zu erstellen:

  • Freiberufler 
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis 500.000 EUR Umsatz oder 50.000 EUR Gewinn.

Zu empfehlen ist aber, dass Personengesellschaften zur besseren Darstellung der Kapitalkonten bilanzieren.

Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben handelt es sich um einen Gewinn.
Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, so wird von einem Verlust gesprochen.

Die EÜR muss dem Finanzamt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck elektronisch übermittelt werden. Fallen die Einnahmen unter die Grenze von 17.500 EUR so kann man die EÜR nach einem beliebigen Schema gliedern und das Ausfüllen der Anlage EÜR bei der Einkommensteuererklärung entfällt. Das Bundesfinanzministerium hat zusätzlich eine Anleitung erarbeitet, die beim Ausfüllen der Anlage EÜR helfen soll. (Anleitung zum Vordruck „Einnahmen-Überschuss-Rechnung – Anlage EÜR“). Im beigefügten Link können Sie sich die Anlage EÜR, die Anlage AVEÜR und die Anlage SZE mit der Anleitung zum Vordruck der Anlage EÜR für 2014 anschauen. http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-10-02-Anlage-EUER-2014-Vordruck-Einnahmenueberschussrechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Bei der Ermittlung des Gewinns mit der EÜR gilt das Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Dies bedeutet, es werden nur Einnahmen berücksichtigt, die in dem Wirtschaftsjahr zugeflossen sind und Ausgaben nur berücksichtigt die in dem Wirtschaftsjahr gezahlt wurden.
Die Einnahmen gelten als zugeflossen, wenn Sie die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erlangen. Unerheblich ist die Fälligkeit einer Zahlung oder der Zeitraum in der die Leistung erbracht wurde.
Ausgaben sind in dem Zeitpunkt geleistet, wenn Sie die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren haben.
Eine Ausnahme stellen die regelmäßig wiederkehrenden Einnahme oder Ausgaben dar.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die kurze Zeit (10-Tage Regel) vor oder nach dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezahlt werden, sind im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben sind unter anderem Miete, Umsatzsteuerzahlungen bzw. –erstattungen und Löhne an Mitarbeiter.
Beispiel: Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2014 (mit Fristverlängerung) wird am 10.01.2015 vom Finanzamt abgebucht. Diese Zahlung fällt in die 10-Tage-Regel und ist somit im Jahr 2014 als Betriebsausgabe zu erfassen.

Die EÜR bietet Vor- und Nachteile gegenüber der Bilanzierung.
Vorteile:  

  • vereinfachte Form den Gewinn zu ermitteln mit Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgabe 
  • Verzicht auf eine jährliche Inventur 
  • tatsächlich eingegangene Gelder werden nur versteuert

Nachteile:

  • Betriebsausgaben können erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie bezahlt werden 
  • für künftige Ausgaben können keine Rückstellungen gebildet werden 
  • hohe Erstattungen, z.B. Umsatzsteuer für das alte Kalenderjahr fällt außerhalb der 10-Tage-Regel und wird in dem Jahr versteuert wo sie zugeflossen ist und erhöht den Gewinn

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Wahlrechte zwischen einer EÜR und einer Bilanz-rechtzeitig zu planen sind. Freiwillig kann man immer bilanzieren, sie sind nicht erst mit Über-schreiten der Grenzen gezwungen eine Bilanz zu erstellen.

Willi Kreh – Steuerberater, 12. Januar 2015
www.kreh.de