(WKr) Um Reisekosten geltend machen zu können, ist es erforderlich, dass es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit handelt. Ein Zeitrahmen von bis zu 48 Monate kann als vorübergehend angesehen werden, wenn dies auf einen Zeitraum begrenzt wurde. § 9 Abs. 4 EStG.

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