20160809 IAB

Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Beabsichtigt ein Unternehmer Investitionen in den Folgejahren zu tätigen, kann er bereits im Rahmen des Jahresabschlusses des Vorjahres einen Investitionsabzugsbetrag steuerlich geltend machen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB’s bei Bilanzierern ist, dass das Betriebsvermögen laut Steuerbilanz am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der IAB gebildet wird, das Größenmerkmal von 235.000 EUR nicht überschreitet.
Bei Unternehmen die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, darf der Gewinn vor Berücksichtigung des IAB’s nicht mehr als 100.000 EUR betragen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so steht der Bildung eines IAB’s grundsätzlich nichts mehr im Weg.

Begünstigt sind neue und gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche zu mindestens 90 % betrieblich genutzt und in den nächsten drei Jahren angeschafft werden. Der IAB kann bis zu 40 % der geplanten zukünftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Der IAB ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 200.000 EUR.

Die Bildung eines IAB’s muss anhand eines Nachweises glaubhaft gemacht werden, indem das Wirtschaftsgut nach seiner Funktion benannt wird und die voraussichtlichen Anschaffungs- bzw.- Herstellungskosten aufgelistet werden.

Unschädlich ist, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Jahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in einem inländischen Betrieb verbleibt und zu mindestens 90% für den Betrieb genutzt wird.
Auch die Bildung eines IAB’s für einen PKW ist möglich, hier ist aber die zwingende Voraussetzung, dass für diesen PKW ein Fahrtenbuch geführt wird, dass die Nutzung von 90% gegeben ist.
Auch unschädlich ist für die Bildung eines IAB’s wenn durch die Bildung ein Verlust entsteht oder sich ein Verlust erhöht.

Sobald das Wirtschaftsgut angeschafft wurde ist der IAB in dem Jahresabschluss der Anschaffung aufzulösen.
Die Auflösung erfolgt mit 40% der tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, maximal aber nur der gebildete IAB.
Es bestehen zwei Möglichkeiten für die Auflösung des IAB:
Der gebildete IAB bzw. 40% der tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist außerbilanziell gewinnerhöhend aufzulösen. Die Hinzurechnung ist betragsmäßig beschränkt auf den tatsächlich in Anspruch genommen IAB.

Der gebildete IAB bzw. 40% der tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen und parallel zur außerbilanziellen Hinzurechnung erfolgt die Kürzung der tatsächlichen Anschaffungskosten. Diese bilanzielle, sofort aufwandswirksame Buchwertminderung ist betrags-mäßig zu beschränken auf den tatsächlichen Hinzurechnungsbetrag.

Unterbleibt die Investition bzw. ist das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht funktionsgleich, für das der IAB in Anspruch genommen wurde, auch nach Ablauf des dritten Jahres das auf den Abzug folgt, ist der IAB rückgängig zu machen. Die Korrektur erfolgt im Abzugsjahr, also dem Jahr indem der IAB gebildet wurde.

Sonder-Abschreibung (Sonder-AfA)
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonder-AfA sind die gleichen wie bei dem IAB.
Unabhängig von dem Abzug des IAB kann ein Unternehmer auch die Sonder-AfA im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren bis zu 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Auch hier ist die Voraussetzung eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung. Die Sonder-AfA bemisst sich nach den ungekürzten Anschaffungskosten, d.h. die Anschaffungskosten vor Abzug des IAB.

Willi Kreh – Steuerberater, 9. August 2016
www.kreh.de