20140930 agB II

(WKr) Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen – § 33a EStG

Unter diesen Paragraphen fallen Aufwendungen die für Unterhalt und eine Berufsausbildung geleistet werden.

Im Absatz 1 wird der Unterhalt an bedürftige Personen, für die der Steuerpflichtige unterhaltsverpflichtet ist beschrieben.
Leistet der Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen, so kann dieser die Aufwendungen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 8.354,00 EUR (Stand 2014) im Kalenderjahr von seinem Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der Höchstbetrag von 8.354,00 EUR darf erhöht werden um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die zur Basisabsicherung dienen.
Ausgeschlossen sind hier Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die als Zusatzversicherung (über die Basisabsicherung) für die bedürftige Person gezahlt werden.
Voraussetzung für die Absetzung des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung ist, dass der Steuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die bedürftige Person erhält und diese ein geringes oder kein Vermögen besitzt.
Hat die bedürftige Person eigene Einkünfte und Bezüge so sind diese gemindert um 624,00 EUR mit in die Berechnung des Unterhaltes einzubeziehen.

Im Absatz 2 wird der Freibetrag beschrieben, der zur Abgeltung des Sonderbedarfs für eines in Berufs-ausbildung auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes abgezogen werden darf.
Der Freibetrag beträgt pro Kalenderjahr 924,00 EUR.
Voraussetzung dafür ist, dass man für das Kind Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat. Der Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes soweit diese den Be-trag von 1.848,00 EUR überschreiten.

Für jeden vollen Kalendermonat in dem diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, vermindern sich die 924,00 EUR und 624,00 EUR um je ein Zwölftel.

Willi Kreh – Steuerberater, 30. September 2014
www.kreh.de