20140915 agB I

(WKr) Der Begriff der außergewöhnlichen Belastung ist in zwei Gruppen zu unterscheiden:

§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG)
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

§ 33a und § 33b Einkommensteuergesetz (EStG)
Höchst- und Pauschbeträge für einzelne, herausgegriffene Gruppen.

Die zwei Gruppen unterscheiden sich in dem Punkt, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen all-gemeiner Art § 33 EStG es keine Höchstbeträge für den Abzug gibt. Allerdings werden hier die Aufwen-dungen um die sogenannten „zumutbare Eigenbelastung“ gekürzt.
Bei § 33a und § 33b EStG ist die Höhe des zulässigen Abzuges durch die jeweiligen Höchst- und Pauschbeträge begrenzt. Hier verzichtet das Gesetz auf den Abzug der zumutbaren Belastung.

Allgemeine Angaben
Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.
In Sonderfällen können Sie die außergewöhnlichen Belastungen in ein anderes Jahr vor- oder zurückschieben. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich hohe außergewöhnliche Belastungen im Jahr der Zahlung nur zum kleinen Teil steuerlich auswirken. In einem Urteil vom 06.08.2013 des Finanzgerichtes Saarland kommt eine Verteilung dieser Kosten aus Billigkeitsgründen bis zu 5 Jahre in Betracht.
In solchen Fällen ist beim Finanzamt eine Billigkeitsmaßnahme zu beantragen mit dem Bezug zu § 163 Abgabenordnung.

Werden die Aufwendungen von dritter Seite erstattet, sind die Aufwendungen die jemanden entstanden sind mit der Erstattung von dritter Seite zu kürzen.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art – § 33 EStG
Unter diesen Punkt fallen Belastungen die Ihnen auf Grund außergewöhnlicher und im Grunde und Höhe nach zwangsläufigen Aufwendungen entstehen.
Sie sind belastet, wenn Sie ein persönliches Ereignis zu diesen Ausgaben zwingt. Der Teil der die zumutbare Belastung übersteigt wird bei Ihrer Einkommensteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

In folgender Aufstellung können Sie Ihren Prozentsatz für die zumutbare Belastung entnehmen:

Steuerpflichtige nicht verheiratet ohne Kinder:
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR                                    5%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 EUR bis 51.130 EUR        6%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 EUR                                 7%

Steuerpflichtige verheiratet ohne Kinder:
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR                                    4%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 EUR bis 51.130 EUR        5%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 EUR                                 6%

Steuerpflichtige verheiratet mit einem oder zwei Kinder:
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR                                    2%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 EUR bis 51.130 EUR        3%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 EUR                                 4%

Steuerpflichtige verheiratet mit drei oder mehr Kindern:
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR                                    1%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 EUR bis 51.130 EUR        1%
Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 EUR                                 2%

Kinder werden hier nur berücksichtigt, für die ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht.

Folgende Beispiele können Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastungen absetzen:

  • Krankheitskosten durch Verordnung eines Arztes für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • Behinderungsbedingte Um- oder Neubaukosten
  • Behindertengerechte Ausstattung
  • Bestattungskosten
  • Fahrtkosten behinderter Menschen
  • Heimunterbringung durch Krankheit veranlasst
  • Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit

Willi Kreh – Steuerberater, 15. September 2014
www.kreh.de